Mitgliedschaft
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Vereinssatzung des Schützenverein "Tannenwald" e.V. Berngau
Fassung vom 20.02.1999
| § 1 | Name und Sitz des Vereins |
| § 2 | Zweck des Vereins |
| § 3 | Jugendordnung |
| § 4 | Geschäftsjahr |
| § 5 | Eintritt der Mitglieder |
| § 6 | Austritt der Mitglieder |
| § 7 | Ausschluss der Mitglieder |
| § 8 | Streichung der Mitgliedschaft |
| § 9 | Mitgliederbeitrag |
| § 10 | Rechte und Pflichten der Mitglieder |
| § 11 | Organe des Vereins |
| § 12 | Das Schützenmeisteramt |
| § 13 | Der Vereinsausschuss |
| § 14 | Berufung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung |
| § 15 | Kassenprüfung |
| § 16 | Satzungsänderung |
| § 17 | Ehrungen |
| § 18 | Auflösung des Vereins |
| § 19 | Allgemeines |
| § 20 | Schießordnung |
| § 21 | Zeitpunkt der Beschlussfassung |
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| § 1 | Name und Sitz des Vereins |
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| (1) | Der Verein führt den Namen Schützenverein "Tannenwald" Berngau. | |
| (2) | Der Verein hat seinen Sitz in Berngau im Landkreis Neumarkt/Opf. | |
| (3) | Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. | |
| (4) | Der Verein ist in das Vereinsregister im Sinne des § 21 BGB beim zuständigen Amtsgericht (Registergericht) eingetragen und führt den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.". | |
| (5) | Der Verein ist über seinen zuständigen Schützengau Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und des Deutschen Schützenbundes e.V. und erkennt deren Satzungen an. | |
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| § 2 | Zweck des Vereins |
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| (1) | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar sportliche Ziele und dient der Förderung des Sportes. | |
| (2) | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung | |
| (3) | Zweck des Vereins ist es,
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| (4) | Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke | |
| (5) | Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. | |
| (6) | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden . | |
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| § 3 | Jugendordnung |
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| (1) | Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend. | |
| (2) | Sie scheiden mit Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet haben, aus der Schützenjugend aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für die Beitragsfestsetzung und die Sportbestimmungen. | |
| (3) | Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Diese ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt. | |
| (4) | Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und der Jugendordnung. | |
| (5) | Die Schützenjugend wählt den 1. , den 2. und den 3. Jugendleiter in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 3 Jahren. | |
| (6) | Die gewählten Jugendleiter müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. | |
| (7) | Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung der Vereinssatzung und der Jugendordnung. | |
| (8) | Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt endgültig. | |
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| § 4 | Geschäftsjahr |
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| Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | ||
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| § 5 | Eintritt der Mitglieder |
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| (1) | Mitglied kann jede Person werden, die das vom BSSB vorgeschriebene Alter zur Mitgliedschaft hat. | |
| (2) | Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die über einen guten Leumund verfügt. | |
| (3) | Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein. Minderjährige bedürfen hierzu der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Kassier zu richten. | |
| (4) | Über die Aufnahme entscheidet das Schützenmeisteramt. | |
| (5) | Die Ablehnung der Aufnahme durch das Schützenmeisteramt ist nicht anfechtbar. | |
| (6) | Das Schützenmeisteramt ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe bekannt zu geben. | |
| (7) | Ein zurückgewiesener Aufnahmeantrag kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. | |
| (8) | Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. | |
| (9) | Beim Wiedereintritt in den Verein werden diese Personen wie Neumitglieder behandelt. | |
| (10) | Bei einem Wiedereintritt in den Verein wird eine frühere Vereinszugehörigkeit nicht auf die Mitgliedsjahre angerechnet. | |
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| § 6 | Austritt der Mitglieder |
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| (1) | Jedes Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt. | |
| (2) | Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen nur vor Abschluss des Geschäftsjahres zulässig. Geschieht dieses nicht, so hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das folgende Jahr in voller Höhe zu entrichten. | |
| (3) | Der Austritt ist dem Kassier schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an den Kassier erforderlich. Eine Begründung ist nicht erforderlich. | |
| (4) | Ausgetretene Mitglieder haben gegenüber dem Verein weder materielle noch ideelle Ansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Rückerstattung von Beiträgen oder Leistungen aller Art, die sie dem Verein zugewendet haben. | |
| (5) | Mit dem Austritt erlöschen alle Ämter und Rechte. | |
| (6) | Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod. | |
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| § 7 | Ausschluss der Mitglieder |
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| (1) | Die Mitgliedschaft endet außerdem durch den Ausschluss. | |
| (2) | Ein Vereinsmitglied kann auf Beschluss des Vereinsausschusses vom Verein ausgeschlossen werden, wenn: | |
| a) | Mitglieder durch ihre Lebensführung oder sonstiges Verhalten dem Ansehen oder dem Wohle des Vereins Schaden zufügen, | |
| b) | Mitglieder Handlungen unternehmen, welche geeignet sind, den Bestand oder die Interessen des Vereins zu gefährden, | |
| c) | Mitglieder fortwährend und hartnäckig die Achtung und Anordnungen der Vereinsführung missachten, | |
| d) | Mitglieder Vereinseigentum oder Anlagen mit Absicht oder böswillig beschädigen, | |
| e) | ein Mitglied rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde. | |
| (3) | Ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Verein und seinen Einrichtungen. Zuviel bezahlte Beiträge werden nicht zurückvergütet. | |
| (4) | Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 3/4 Mehrheit in geheimer Abstimmung. | |
| (5) | Der 1. oder 2. Schützenmeister hat den Antrag dem auszuschließenden Mitglied unter Angabe des Grundes mindestens 2 Wochen vor der Vereinsausschusssitzung schriftlich mitzuteilen. | |
| (6) | Der Auszuschließende hat das Recht: | |
| a) | einer schriftlichen Stellungnahme, die beim 1. Schützenmeister oder 2. Schützenmeister mindestens 1 Woche vor der Vereinsausschusssitzung schriftlich eingegangen sein muss und die dann in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung verlesen werden muss, | |
| b) | persönlich zu erscheinen, um sich zu rechtfertigen. | |
| (7) | Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den 1. Schützenmeister oder 2. Schützenmeister unverzüglich eingeschrieben bekannt gegeben werden. | |
| (8) | Ausgeschlossene Mitglieder haben das Recht, innerhalb von 2 Wochen beim 1. Schützenmeister oder 2. Schützenmeister schriftlich Berufung einzulegen. Sie erhalten dann die Möglichkeit, bei der nächsten Mitgliederversammlung ihre Einwände nochmals vorzutragen. | |
| (9) | Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit in geheimer Wahl. | |
| (10) | Über die Wiederaufnahme früherer ausgeschlossener Mitglieder entscheidet der Vereinsausschuss. | |
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| § 8 | Streichung der Mitgliedschaft |
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| (1) | Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. | |
| (2) | Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied nicht termingerecht den Jahresbeitrag entrichtet und diesen Betrag auch nach schriftlicher, eingeschriebener Mahnung durch den 1. Kassier nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung voll entrichtet. Die Mahnung muss an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein. | |
| (3) | In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. | |
| (4) | Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. | |
| (5) | Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vereinsausschusses, der dem betroffenen Mitglied bekannt gemacht wird. | |
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| § 9 | Mitgliederbeitrag |
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| (1) | Es ist ein Mitgliederbeitrag in Form eines Jahresbeitrages zu leisten. | |
| (2) | Seine Art, Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. | |
| (3) | Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. | |
| (4) | Neuaufgenommene Mitglieder müssen eine Aufnahmegebühr entrichten, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. | |
| (5) | Die Festlegung bzw. die Änderung des Jahresbeitrages sowie der Aufnahmegebühr müssen als Tagesordnungspunkt der ordentlichen Mitgliederversammlung angezeigt werden. | |
| (6) | Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes, welcher durch die Organe des Vereins nur zum Wohle des Vereins aufgewandt wird. | |
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| § 10 | Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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| (1) | Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. | |
| (2) | Alle Mitglieder haben Stimmrecht, wählbar ist ein Mitglied ab Volljährigkeit. | |
| (3) | Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen und Beschwerde zu führen. Jedes Mitglied muss, wenn es sich durch Antrag oder Beschwerde an der Versammlung beteiligen will, sich vom 1. Schützenmeister oder dem Versammlungsleiter das Wort erteilen lassen. | |
| (4) | Jedes Mitglied erkennt durch seinen Eintritt die Satzung des Vereins an. | |
| (5) | Alle Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die vom Schützenmeisteramt erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem jene, die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes nötig sind, zu beachten und alle im Interesse des Vereins gelegenen Empfehlungen zu befolgen. | |
| (6) | Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. | |
| (7) | Nichterschienene Mitglieder haben sich den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu fügen. | |
| (8) | Es sollte Ehrensache eines Mitgliedes sein, bei den Versammlungen und Veranstaltungen anwesend zu sein. | |
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| § 11 | Organe des Vereins |
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Organe des Vereins sind:
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| § 12 | Das Schützenmeisteramt |
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| (1) | Das Schützenmeisteramt besteht aus: | |
| a) | dem 1. Schützenmeister | |
| b) | dem 2. Schützenmeister | |
| c) | dem Kassier | |
| d) | dem Schriftführer | |
| e) | dem 1. Sportleiter | |
| f) | dem 1. Jugendleiter | |
| g) | der 1. Damenleiterin | |
| h) | dem 1. Vergnügungswart | |
| i) | dem Böllerreferenten | |
| (2) | Der 1. und 2. Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder Schützenmeister ist einzeln vertretungsberechtigt. Lediglich im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Schützenmeister von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Schützenmeister verhindert ist. | |
| (3) | Dem 1. Schützenmeister, im Verhinderungsfall dem 2. Schützenmeister obliegt die Repräsentation und Leitung des Vereins nach innen und außen und die Aufrechterhaltung der Ordnung. | |
| (4) | Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit in einer Mitgliederversammlung (Ausnahme Jugendleiter, s. § 3) auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Wahl im Amt. Das Amt eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes endet zudem mit seinem Ausscheiden aus dem Verein oder mit seinem Rücktritt. | |
| (5) | Scheidet ein Mitglied des Schützenmeisteramtes aus, ist der Vereinsausschuss berechtigt, einen Ersatzmann für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen, satzungsgemäß bestellten Mitgliederversammlung zu wählen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf das Ausscheiden des 1. und 2. Schützenmeisters. In diesem Falle ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Neuwahlen einzuberufen. | |
| (6) | Das Schützenmeisteramt wird durch den 1. Schützenmeister einberufen. Es ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. In den Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl notwendig. Ergibt sich auch hier keine Mehrheit, so entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. | |
| (7) | Der 1. und 2. Schützenmeister führen den Vorsitz des Schützenmeisteramtes und bei Ausschusssitzungen. Sie können die Ausgabe von Kugeln und Scheiben anweisen, sofern der Betrag aus der Vereinskasse verfügbar ist. | |
| (8) | Das Schützenmeisteramt entscheidet über Ausgaben bis zu Euro 2500 (i. W. zweitausendfünfhundert Euro) und über den Verkauf vereinseigener Sachen bis zu Euro 500 ( i. W. fünfhundert Euro) pro Geschäftsjahr. Für die Ausgaben über Euro 2500 ( i. W. zweitausendfünfhundert Euro) sowie über den Verkauf vereinseigener Sachen über Euro 500 (i. W. fünfhundert Euro) ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig. | |
| (9) | Das Schützenmeisteramt kann zur Bearbeitung einzelner Aufgaben Arbeitsgruppen bilden und hierfür einen Verantwortlichen bestimmen. In diesen Arbeitsgruppen sind/ist der 1. und/oder 2. Schützenmeister mit Sitz und Stimme vertreten. | |
| (10) | Die Einberufungsfrist für die Sitzungen des Schützenmeisteramtes beträgt mindestens einen Tag. | |
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| § 13 | Der Vereinsausschuss |
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| (1) | Der Vereinsausschuss besteht aus: | |
| a) | den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes | |
| b) | dem 2. Sportleiter | |
| c) | dem 3. Sportleiter | |
| d) | dem 2. Jugendleiter | |
| e) | dem 3. Jugendleiter | |
| f) | dem Waffen- und Gerätewart | |
| g) | der 2. Damenleiterin | |
| h) | dem 2. Vergnügungswart | |
| i) | dem 3. Vergnügungswart | |
| j) | dem Fahnenjunker | |
| (2) | Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden zusammen mit dem Schützenmeisteramt in einer Mitgliederversammlung (Ausnahme Jugendleiter, s. § 3 ) für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahl kann per Akklamation durchgeführt werden, wenn nur ein Vorschlag vorliegt. Der Vereinsausschuss hat die Aufgabe das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Das Schützenmeisteramt ist an die satzungsgemäßen Beschlüsse des Vereinsausschusses gebunden. | |
| (3) | Der Vereinsausschuss kann zur Bearbeitung einzelner Aufgaben Arbeitsgruppen bilden und hierfür einen Verantwortlichen bestimmen. In diesen Arbeitsgruppen sind/ist der 1. und/oder 2. Schützenmeister mit Sitz und Stimme vertreten. | |
| (4) | Der Vereinsausschuss wird durch den 1. Schützenmeister einberufen. | |
| (5) | Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. In den Sitzungen des Vereinsausschusses wird mit einfacher Stimmenmehrheit abgestimmt, bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich. Ergibt sich auch hier keine Mehrheit, ist die Stimme des 1. Schützenmeisters ausschlaggebend. | |
| (6) | Scheidet ein Mitglied aus dem Vereinssausschuss aus, so ist der Vereinsausschuss berechtigt, einen Ersatzmann für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen, satzungsgemäß bestellten Mitgliederversammlung zuwählen. | |
| (7) | Die Einberufungsfrist für eine Sitzung des Vereinsausschusses beträgt mindestens einen Tag. | |
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| § 14 | Berufung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung |
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| (1) | Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch Bekanntgabe im örtlichen Gemeindemitteilungsblatt mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen. | |
| (2) | In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied des Schützenmeisteramtes einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen, und die Versammlung hat über die Entlastung des Schützenmeisteramtes Beschluss zu fassen. | |
| (3) | Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung gegen einen Vereinsausschluss in geheimer Wahl mit 2/3 Mehrheit. | |
| (4) | Alle 3 Jahre wählt die ordentliche Mitgliederversammlung das Schützenmeisteramt, den Vereinsausschuss und die zwei Rechungsprüfer. | |
| (5) | Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen: | |
| a) | beim Ausscheiden des 1. oder 2. Schützenmeisters binnen 3 Monate, | |
| b) | durch den 1. Schützenmeister, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. das Vereinsinteresse es erfordert, | |
| c) | durch den 1. Schützenmeister, wenn dies 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich beim Schützenmeisteramt beantragt. | |
| (6) | Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt in der gleichen Form wie die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung | |
| (7) | Die Mitgliederversammlung entscheidet über Vereinsangelegenheiten mit weitreichendem Charakter, die im Interesse des Vereins stehen, insbesondere über die Höhe der Mitgliederbeiträge, die Aufnahmegebühr und die Ausgaben, die über einem Betrag von Euro 2500 liegen sowie den Verkauf vereinseigener Sachen über 500 Euro. | |
| (8) | Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder, außer bei Satzungsänderungen bzw. Vereinsauflösung. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl notwendig oder sogar mehrere. | |
| (9) | Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich. | |
| (10) | Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach § 14 (9) nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. | |
| (11) | Die neue Versammlung nach § 14 (10) ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten. | |
| (12) | Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder notwendig. | |
| (13) | Die Mitgliederversammlung entscheidet in geheimer Wahl mit 3/4 Mehrheit der Anwesenden über die Verleihung der Ehrenschützenmeisterschaft. | |
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| § 15 | Kassenprüfung |
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| (1) | Die Kassenprüfer haben die Kassenprüfung und die Jahresabrechnung der einzelnen Mitglieder des Schützenmeisteramts und des Vereinsausschusses aufgrund der Belege zu prüfen und der jährlichen Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten. | |
| (2) | Den Kassenprüfern wird das Recht eingeräumt in Rücksprache mit dem 1. und 2. Schützenmeister jederzeit eine Kassenprüfung zu halten. | |
| (3) | Eine außerordentliche Kassenprüfung kann vom 1. Schützenmeister verlangt werden. | |
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| § 16 | Satzungsänderung |
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| (1) | Soll die Satzung geändert werden, so muss dieser Punkt als Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein. | |
| (2) | Wird eine Satzung geändert und wird durch diese Änderung die Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. | |
| (3) | Für eine Satzungsänderung ist die Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder notwendig. | |
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| § 17 | Ehrungen |
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| (1) | Jedes Mitglied des Vereins erfährt nach einer im Schützenmeisteramt erarbeiteten Ehrenordnung eine Ehrung von Vereinsseite. | |
| (2) | Jedes Mitglied unterliegt der Ehrenordung der Dachverbände und wird aufgrund dieser Ehrenordnung geehrt. | |
| (3) | Jedes Mitglied, das sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat, kann gesondert geehrt werden. Über die Art der Ehrung - außer Ehrenschützenmeister und Ehrenmitglied - entscheidet allein der Vereinsausschuss. | |
| (4) | Zum Ehrenschützenmeister oder Ehrenmitglied kann nur ernannt werden, wer folgende Punkte erfüllt: | |
| (4.1) | Ehrenschützenmeister: Langjährige Tätigkeit in der Vorstandschaft, wobei mindestens eine zwölfjährige Tätigkeit als 1. Schützenmeister enthalten sein muss. Der Ehrenschützenmeister hat beratende Funktion im Schützenmeisteramt ohne Stimmrecht. | |
| (4.2) | Ehrenmitglied:
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| (5) | Der Vorschlag zur Ernennung zum Ehrenschützenmeister oder Ehrenmitglied kann von jedem Mitglied des Vereins in schriftlicher Form an den 1. Schützenmeister gemacht werden. Ein Selbstvorschlag ist nicht möglich. | |
| (6) | Über die Ernennung zum Ehrenschützenmeister entscheidet in geheimer Wahl mit 3/4 Mehrheit der Anwesenden die Mitgliederversammlung. | |
| (7) | Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. | |
| (8) | Ehrenschützenmeister und Ehrenmitglied brauchen keinen Mitgliederbeitrag entrichten. | |
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| § 18 | Auflösung des Vereins |
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| (1) | Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden ( § 14 (5 b, c), ( 8 ), ( 9 ), ( 10 ). | |
| (2) | Die Beschlussfassung muss in der Tagesordnung angekündigt werden. | |
| (3) | Zur Beschlussfassung ist die Zweidrittelmehrheit der Mitglieder erforderlich. | |
| (4) | Sollten sieben Mitglieder sich entschließen, den Verein weiterzuführen, so kann der Verein nicht aufgelöst werden. Diese sieben Mitgliedermüssen bei der zur Auflösung des Vereins beschlussfassenden Mitgliederversammlung anwesend sein. | |
| (5) | Die Liquidation erfolgt durch den 1. und 2. Schützenmeister. | |
| (6) | Bei der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Berngau zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder sportliche Zwecke zu verwenden hat. | |
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| § 19 | Allgemeines |
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| (1) | Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstandene persönliche und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen, soweit dieser nichtanderweitig vergütet wird. | |
| (2) | Über alle Sitzungen, Versammlungen und Beschlüsse ist durch den Schriftführer, im seinem Verhinderungsfall durch eine andere Person des Schützenmeisteramtes oder des Vereinsausschusses eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von ihm zu unterschreiben und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. | |
| (3) | Jedes Neumitglied erhält beim Eintritt in den Verein eine Satzung ausgehändigt. | |
| (4) | Die Satzung ist im Schützenhaus auszuhängen. | |
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| § 20 | Schießordnung |
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| (1) | Die Schießordnung gliedert sich auf in: | |
| a) | Meisterschaftsschießen | |
| b) | Wettkampfschießen | |
| c) | Preisschießen | |
| d) | Trainings- und Übungsschießen | |
| Alle Schießen obliegen der Wettkampf- und Bestimmungsordnung der Dachverbände. | ||
| (2) | Die Zeit der einzelnen Schießen hat das Schützenmeisteramt, der Vereinsausschuss oder eine zu bestimmende Arbeitsgruppe (z.B. Sportausschuss) zu bestimmen. | |
| (3) | Wollen einzelne Mitglieder außerplanmäßig schießen, so haben sie sich beim 1. Schützenmeister oder 1. Sportleiter oder 1. Jugendleiter zu melden. | |
| (4) | Preis-, Meisterschafts- und Wettkampfschießen können nur in den festgelegten Zeiten geschossen werden. | |
| (5) | Bei jedem Schießen haben sich die Schützen den Anordnungen der Schießaufsicht zu fügen. | |
| (6) | Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist oberster Grundsatz unseres Sportes. | |
| (7) | Alle Mitglieder, welche sich aktiv am Schießen beteiligen wollen, müssen ordnungsgemäß nach den Statuten der Dachverbände versichert sein und eine Haftungsversicherung abgeschlossen haben. | |
| (8) | Die allgemeinen Schieß- und Standordnungen, die im Schützenhaus auszuhängen bzw. auszulegen sind, sind zu befolgen. | |
| (9) | Maßgebend für alle Schützen ist die Schießordnung des Deutschen Schützenbundes e.V. sowie die Schießordnung des Bayerischen Schützenbundes e.V. und des zuständigen Schützengaues. | |
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| § 21 | Zeitpunkt der Beschlussfassung |
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| Die Neufassung der Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 20. Februar 1999 beschlossen. | ||
Das Schützenmeisteramt