Böllerschützen - Sicherheitsregeln


 

Auszüge aus dem Handbuch für Böllerschützen

 

 

 

Allgemeine Sicherheitsregeln für das Böllerschießen

Der Böllerschütze (Erlaubnisinhaber) ist für die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Die vom Hersteller beigefügte Bedienungsanleitung ist zu beachten.

Werden Böller Marke "Eigenbau" verwendet, gibt es keine Bedienungsanleitung, jeder Schütze ist für sein Gerät verantwortlich. Bei wesentlichen Funktionsmängeln sind diese unverzüglich zu beseitigen.

Die folgenden allgemeinen Sicherheitsregeln hat jeder Böllerschütze ohne Rücksicht auf die Art des verwendeten Gerätes einzuhalten:

  • Bei Zwischenfällen sich nicht zu Hast und unbedachtem Handeln verleiten lassen!
  • Die Sicherheitsabstände sind beim Schießen einzuhalten, ggf. ist abzusperren!
  • Durch das Schießen dürfen keine Brandgefahren entstehen, z. B. durch fortgeschleuderte glühende Verdämmungsrückstände! Deshalb kein Papier als Verdämmungsmaterial verwenden!
  • Unbefugte müssen sich außerhalb des Sicherheitsbereiches aufhalten!
  • Bei Dunkelheit muss eine sichere Handhabung der Böller gewährleistet sein, ggf. ist für eine künstliche Beleuchtung zu sorgen.
  • Menschen, Tiere und Sachgüter dürfen nicht gefährdet werden!
  • Unnötige Belästigungen sind zu vermeiden, besonders in der Nähe von Krankenhäusern und Altenheimen!
  • Beim Böllerschießen ist das Rauchen, sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht verboten!
  • Es dürfen nur die Böller verwendet werden, für deren Benutzung der Fachkundenachweis erbracht wurde!
  • Zum Schießen ist nur einwandfreies Pulver in erforderlicher Menge mitzunehmen!
  • Versager sind unbedingt zu vermeiden!
  • Vor dem Laden ist das Rohrinnere des Böllers auf Fremdkörper zu überprüfen!
  • Die Lademenge und die Art der Verdämmung des Pulvers müssen den Angaben in der Beschussbescheinigung entsprechen!
  • Nach dem Laden ist nicht benötigtes Pulver sofort sicher zu verwahren. Es darf nicht in unmittelbarer Nähe des Böllers oder an unbewachten Plätzen abgelegt werden!
  • Das Laden von Böllern und Kartuschen, das Abfeuern der Schüsse und das Entschärfen von Versagern darf nur ein Böllerschütze durchführen!
  • Geladene Böller sind vom Böllerschützen stets zu beaufsichtigen und dürfen nicht transportiert oder unbefugten überlassen werden!
  • Geladene Böller dürfen nicht aufbewahrt werden!
  • Bei Auftreten von Fehlern oder Mängeln ist das Schießen sofort einzustellen und ggf. fachgerecht zu entladen!
  • Nach Beendigung des Schießens ist zu überprüfen, ob der Böller entladen ist!
  • Beim Schießen einen geeigneten Gehörschutz (z. B. Gehörschutzwatte, -stöpsel) tragen!
  • Geeignete Mittel zur Ersten Hilfe sind mitzuführen!

 

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Sicherheitsregeln für den Umgang mit Hand- und Schaftböllern

Die nachfolgenden Regeln sind zusätzlich zu den allgemeinen Regeln zu beachten:

 

Laden des Hand- und Schaftböllers und Schießen

Die vorgeschriebenen Pulvermengen, siehe Beschussbescheinigung, können vor dem Schießen in einem besonderen Raum abgefüllt werden. Feuerstellen dürfen nicht in Betrieb sein; die Anwesenheit Unbefugter ist verboten.

  • Geeigneten Schießplatz wählen und auf den Sicherheitsbereich achten!
  • Sicherstellen, dass Zündkanal und Böllerrohr frei sind!
  • Hahnstellung in Laderaste bringen (bei Böllern ohne Laderaste in ungespannter Hahnstellung), vorgeschriebenen Pulvermenge mit Zwischenmaß einfüllen!
  • Verdämmung einbringen!

    Nach Einfüllen des Pulvers in das Böllerrohr ist üblicherweise die Ladung mit Vorlage und Korken zu verdämmen.

    Hinweis: Im Schützengau Altdorf-Neumarkt-Beilngries ist ein Verdämmen mit Weichholz nicht zulässig!

  • Erst unmittelbar vor der Schussabgabe oder auf Kommando des Schussmeisters Zündhütchen auf das Piston setzen; dabei bereits Schussstellung einnehmen und die Mündung des Böllers in Schussrichtung halten.
  • Nach nochmaliger Überprüfung des Sicherheitsbereiches und auf Kommando des Schussmeisters, mit einem Schusswinkel von mindestens 45° nach oben feuern, das Gesicht dabei abwenden!
  • Vor erneutem Laden Hahnstellung in Laderaste bringen und Böllerrohr durchblasen oder wischen!

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Versager

  • Bei Versagern mindestens 10 Sekunden Wartezeit einhalten und dabei die Rohrmündung in Schussrichtung halten!
  • Anzündhütchen abnehmen, Rohrmündung weiter in Schussrichtung halten, neues Anzündhütchen setzen und nach Kommando nochmals abfeuern!
  • Löst sich ein Schuss auch nach mehrmaligen Versuchen nicht, Schießen einstellen und wie folgt Böller entladen:
    • Anzündhütchen entnehmen.
    • Piston abschrauben.
    • Böllerpulver mittels Einwegspritze und Wasser restlos ausspülen.
    • Verdämmung mittels Spezialkorkenzieher entfernen.
    • Beim Gruppenschießen sind die Anweisungen des Schussmeisters zu befolgen.
  • Lässt sich die Verdämmung nicht entfernen, ist wie folgt zu verfahren:
    • In den Zündkanal mit Pistonfüller etwas Zündkraut einbringen oder Piston abschrauben und in die Öffnung Pulver einfüllen.
    • Das Piston wieder einschrauben und ein neues Anzündhütchen einsetzen.
    • Nach Kommando des Schussmeisters den Böller erneut abfeuern.

Den Vorgang nötigenfalls einige Male wiederholen. Dadurch wird erreicht, dass die Verdämmung aus dem Rohr gedrückt wird. Das Verfahren eignet sich auch zum Entfernen der Verdämmung, wenn beim Ladevorgang das Einfüllen des Pulvers vergessen wurde.

Sicherer und einfacher ist die Versagerbeseitigung mit einem CO2- Ausblasgerät.

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Nach dem Schießen

  • Anzündhütchen entfernen und sicher entsorgen. Nicht auf dem Schießplatz wegwerfen!
  • Böller reinigen, am besten mit sehr heißem Wasser.
  • Den Böller vor Missbrauch geschützt aufbewahren!

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Sicherheitsabstände

Plan Sicherheitsabstände

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Änderungen im Sprengstoffgesetz gültig ab den 1.09.1998

 

Vor dem Verbringen von Böllerpulver innerhalb von EG-Staaten muss jeweils davor bei der BAB (Bundesanstalt f. Materialprüfung) in Berlin ein Antrag gestellt werden. Von dort erhält man ein spezielles Beförderungspapier.

Ab sofort müssen alle Pulvergebinde (Behälter, Originalverpackungen) mit dem CE-Zeichen und der BAM-Zulassungsnummer versehen sein.

Achtung: Dies gilt nur für Handelsverpackungen, nicht z. B. für eigene Laderöhrchen, vorgefertigte Ladungen oder Zwischenmaße!

Ordnungswidrigkeiten können seit dem 01.09.1998 mit bis zu DM 100.000,- Bußgeld belegt werden (bisher DM 10.000,-).

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Änderungen in der Gefahrgutverordnung Straße:

Beim Verbringen von mehr als 1 kg Böllerpulver ist ein zusätzliches tragbares Beleuchtungsgerät (Taschenlampe) mitzuführen!

Maximal dürfen anstelle von bisher 5 kg Böllerpulver insgesamt 20 kg Böllerpulver im Pkw in einer BAM-Verpackung verbracht (transportiert) werden!

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